Numismata Messen

AGB

Teilnahmebedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der EMZ Messeveranstaltungs UG (haftungsbeschränkt), Alpenveilchenstr. 39, 80689 München, Deutschland (Veranstalter) und Personen oder Firmen, die an vom Veranstalter organisierten Messen teilnehmen (Aussteller). Entgegenstehende oder abweichende AGB werden vom Veranstalter nicht anerkannt und entfalten keine Wirksamkeit, es sei denn, der Veranstalter stimmt ihrer (teilweisen) Geltung ausdrücklich in Schriftform zu. Mit der Übersendung des Teilnahmeantrags erkennen der Aussteller und sein an der Messe teilnehmendes Personal die vorliegenden AGB vollinhaltlich an. Abweichende, in der Bewerbung vom Teilnahmebewerber formulierte Bedingungen haben keine Gültigkeit und werden vom Veranstalter nicht anerkannt.

2. Auswahlverfahren

Die Auswahl der Aussteller liegt im Ermessen des Veranstalters. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme vor Vertragsschluss.

3. Anmeldeverfahren

Der Aussteller bewirbt sich mittels wahrheitsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars, das der Veranstalter zur Verfügung stellt. Der Eingang des Anmeldeformulars wird durch den Veranstalter bestätigt. Eine rechtliche Bindung kommt hierdurch noch nicht zustande. Mit der Anmeldung erklärt sich der Bewerber damit einverstanden, dass seine Daten zu Zwecken der Messeorganisation sowie bei der Veröffentlichung der Ausstellerlisten vom Veranstalter genutzt werden können.

4. Teilnahmevertrag

Das eingegangene Anmeldeformular des Ausstellers stellt sein Angebot auf Teilnahme an der Veranstaltung dar. Der Veranstalter nimmt dieses Angebot durch Übermittlung einer Vorausrechnung unter der aufschiebenden Bedingung an, dass der Aussteller die Vorausrechnung bezahlt. Der Vertrag kommt mit Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Veranstalters zustande. Der Veranstalter informiert den Aussteller auf dessen Wunsch über den Eingang seiner Zahlung. Bei nachträglichen Bestellungen von Standflächen, Standausstattung, wie Mobiliar, Strom etc., die binnen 4 Wochen vor dem Messebeginn und nach der Rechnungsstellung eingehen, fallen Verspätungszuschläge in Höhe von 20 % auf die Listenpreise an.

5. Platzvergabe

Erst mit Zahlungseingang entsteht der Anspruch des Ausstellers auf Teilnahme an einer Messe des Veranstalters. Der Aussteller erwirbt jedoch keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Die Verteilung der Plätze und Stände auf der Messe obliegt allein dem Veranstalter. Auch nach Zuweisung eines bestimmten Platzes ist der Veranstalter berechtigt, die Platzvergabe zu ändern, wenn ein erhebliches und berechtigtes Interesse des Veranstalters besteht.

6. Absage, Abbruch oder Änderung der Messe durch höhere Gewalt oder begründete Ausnahmesituationen

a) Aus Gründen höherer Gewalt oder einer begründeten Ausnahmesituation, welche nicht vom Veranstalter verschuldet worden ist, kann der Veranstalter die Messe absagen, abbrechen, vorübergehend unterbrechen, teilweise schließen oder zeitlich verlegen. Der Aussteller kann hierbei keinen Schadenersatz oder Erstattungen bereits getätigter Aufwendungen vom Veranstalter verlangen.

b) Wird die Messe aus den unter a) genannten Gründen vor dem Messebeginn abgesagt, kann der Veranstalter bei einer Absage mehr als sechs Wochen vor dem geplanten Messebeginn 25% der Standmiete zuzüglich bereits entstandener Drittkosten vom Aussteller verlangen. Bei einer Absage innerhalb sechs Wochen vor dem geplanten Messebeginn kann der Veranstalter 50% der Standmiete zuzüglich bereits entstandener Drittkosten vom Aussteller verlangen.

c) Wird die Messe aus den unter a) genannten Gründen nach dem Messebeginn absagt, abgebrochen oder kann nur in einem verkürzten zeitlichen Rahmen stattfinden, verbleibt die geschuldete Standmiete in voller Höhe fällig.

d) Bei einer zeitlichen Verlegung der Messe aus den unter a) genannten Gründen, bleibt die Teilnahmeverpflichtung des Ausstellers zu den gleichen Konditionen bestehen, solange der Aussteller nicht innerhalb 2 Wochen nach der Bekanntgabe der Verlegung vom Vertrag zurücktritt. Im Falle eines Rücktritts hat der Aussteller einen Kostenbeitrag von 25% der Standmiete zu begleichen.

7. Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Aussteller

a) Der Aussteller hat die Vorausrechnung des Veranstalters bis zum angegebenen Zahlungsziel zu begleichen. Die rechtzeitige und volle Bezahlung der Vorausrechnung bis zum Zahlungsziel ist die Voraussetzung für die Aushändigung der Ausstellerausweise und den Bezug der Standfläche. Storniert der Aussteller seine Teilnahme nach der Rechnungsstellung, so hat er eine Stornogebühr zu bezahlen.

Stornogebührenstaffelung im Überblick:

50% des Rechnungsbetrages bei Stornierung nach Rechnungsstellung und bis 4 Wochen vor Messebeginn;
100% des Rechnungsbetrages bei Stornierung innerhalb 4 Wochen vor Messebeginn.

b) Der Veranstalter ist berechtigt, bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Aussteller gegen die in diesen AGB geregelten Verpflichtungen verstößt. Das Recht zur Kündigung des Teilnahmevertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

c) Der Aussteller verpflichtet sich, Bestimmungen und Richtlinien für den Gesundheitsschutz von offiziellen Behörden und Einrichtungen einzuhalten.

d) Aussteller haben die geltenden Steuerbestimmungen und insbesondere die einschlägigen Einfuhrumsatz- und Mehrwertsteuerbestimmungen zu beachten. Der Aussteller ist verpflichtet, den gemieteten Bereich mit dem von ihm bei der Anmeldung angegebenen Warenspektrum zu belegen. Alle ausgelegten Gegenstände und (Werbe-) Materialien haben sich darauf im Rahmen des Messethemas zu beziehen. Jegliches Material darf nur am Stand und keinesfalls außerhalb des Standbereiches an Messebesucher verteilt werden. Der Aussteller hat eventuell an den Wänden seines Bereiches angebrachte Werbung bei Messeschluss wieder rückstandsfrei zu entfernen. Durch Klebungen entstehende Verschmutzungen kann der Veranstalter auf Kosten des Ausstellers und bei einer Mindestpauschale von 20,- € jederzeit beseitigen lassen.

e) Der Handel mit Kulturgütern wie z. B. archäologischen Funden ist nur unter Beachtung von internationalem und nationalem Recht zulässig und nur, wenn zu jedem Kulturgut der Nachweis der legalen Herkunft dokumentiert ist. Das Anbieten, Ausstellen oder der Verkauf von Gegenständen mit Hakenkreuz oder ähnlichem ist nicht erlaubt, wenn diese Symbole sichtbar sind. Das gilt auch für Symbole, die mit den Originalen verwechselt werden können. Münzen, die anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind (z.B. Vergoldung oder Farbauftragung) und somit ihren münzkundlichen Wert verloren haben, dürfen nicht angeboten werden.

f) Der Aussteller darf ohne Zustimmung des Veranstalters an den angemieteten Flächen und Gegenständen keine verändernden Dispositionen durchführen. Dies gilt insbesondere für nicht genehmigte (Verwendungs-) Arten des Standes oder Ausweitungen der Standflächen. Solche Veränderungen sind auf Aufforderung des Veranstalters binnen einer Stunde zurückzunehmen, ansonsten ist der Veranstalter berechtigt, dies auf Kosten des Ausstellers durchzuführen oder nötigenfalls den Stand gänzlich, unter Verfall der Mietgebühren, zu schließen. Die Standkennzeichnungen des Veranstalters dürfen weder örtlich noch inhaltlich verändert werden und haben während der gesamten Messezeit für Besucher gut sichtbar zu sein.

g) Der Aussteller haftet für alle Schäden am Mietgut. Die Haftung dauert über die Öffnungszeiten der Messe für Aussteller an. Dieses gilt auch, wenn der Messestand nicht besetzt ist.

h) Eine Untervermietung von Ausstellungsbereichen, die Überlassung des Ausstellungsbereiches an Dritte, die Übernahme bis Durchführung von Aufträgen und Geschäften für Dritte durch den Aussteller oder die Weitergabe von Ausstellereintrittskarten für nicht am Stand beschäftigte Personen ist unzulässig. Vom Aussteller angemietete Stromanschlüsse dürfen nicht an Nachbarstände weitergeleitet werden; widrigenfalls hat der Aussteller die doppelte Stromanschlussmiete für jede Weiterleitung zusätzlich zu bezahlen.

i) Der Stand ist zu den Besucheröffnungszeiten durch mindestens eine anwesende Person geöffnet zu halten. Der Stand darf während der Besucheröffnungszeiten nicht länger als in Summe ½ Stunde geschlossen sein. Das heißt, bei durchgehend geöffnetem Stand ist ein Schließen des Standes frühestens ½ Stunde vor dem Ende der Besuchereinlasszeit des letzten Messetages zulässig. In ausreichend begründeten Fällen kann der Veranstalter dem Aussteller eine davon abweichende Schließungsmöglichkeit gestatten. Überschreitet der Aussteller die ½ Stunde Schließungszeit z. B. durch vorzeitiges Verlassen der Messe, so verstößt er gegen die AGB und hat mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen.

j) Der Aussteller verpflichtet sich, im Rahmen der Messe getätigte Geschäfte sowohl inhaltlich als auch formell (z. B. Rechnungsstellung) einwandfrei korrekt im Rahmen der einschlägigen Gesetze durchzuführen. Er darf insbesondere nicht in irreführend betrügerischer Weise Nachahmungen bzw. Fälschungen als echt anbieten. Der Aussteller hat auch jegliche, gegen den Veranstalter oder die Veranstaltung gerichtete behindernde bzw. störende Handlungen oder Aussagen zu unterlassen. Ergeben sich durch Beschwerden oder Reklamationen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweisen des Ausstellers Hinweise auf die Nichteinhaltung einer der obigen Verpflichtungen oder gibt es offensichtlich irgendwelche rechtswidrigen Vorgänge im Bereich des Ausstellers, ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller mit sofortiger Wirkung von der Messe, unter Verfall der Mietgebühren und Vorbehalt einer Anzeige, auszuschließen. Der Ausschluss beinhaltet die fristlose Kündigung des Teilnahmevertrages. Das Recht den Aussteller von der Messe auszuschließen besteht auch in allen anderen Fällen, in denen ein sachlich gerechtfertigter Grund zum Rücktritt oder zur Kündigung aus wichtigem Grund besteht. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund besteht insbesondere in den Fällen, in denen der Aussteller gegen Verpflichtungen und Nebenpflichten aus dem Teilnahmevertrag verstößt und ein Festhalten am Vertrag für den Veranstalter unzumutbar ist.

k) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für (Folge-) Schäden oder Verluste an Standmaterial oder Standware. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes von Standaufbaubeginn bis Verlassen der Messe ist der Aussteller selbst verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Versicherung von Ausstellungsgütern gegen alle Schäden aus Transport, (De-) Montage, Lagerung und Verkaufspräsentation obliegt alleine dem Aussteller. Für Schäden an Personen oder Gegenständen sowie für Verlust von Gegenständen des Ausstellers (z. B. in Folge Diebstahls), sei es bei Anlieferung oder Rückverbringung im Speditionsbereich oder während der Messe selbst, für Schäden in Folge des Versagens von nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegender technischer Versorgungseinrichtungen sowie für sonstige aufgrund von Fremdeinwirkung entstandenen Schäden, unterliegt der Veranstalter keiner Haftung, es sei denn, er hat nachweislich eine ihn treffende Verpflichtung grob fahrlässig verletzt. Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für die interpersonellen Sprechhandlungen zwischen den Ausstellern sowie zwischen den Ausstellern und den Besuchern. Der Veranstalter ist nicht zu deren Mediation (Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes) verpflichtet.

l) Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter für alle Schäden, die durch die Teilnahme des Ausstellers gegenüber Dritten verursacht werden. Dies schließt Schäden am Messegebäude und dessen Einrichtungen ein. Der Aussteller stellt den Veranstalter explizit von jeglichen daraus entstehenden Regressansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Veranstalter hat eine ihn treffende Verpflichtung grob fahrlässig verletzt.

m) Nach Messeschluss vom Aussteller nicht rückstandsfrei abgebaute Eigenstandkonstruktionen können vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss einer Haftung für Beschädigungen oder Verlust durch leichte Fahrlässigkeit eingelagert werden. Entfernung bzw. Abholung der Ausstellungsgüter aus den Messeräumen hat am letzten Tag der Messe bis 24 Uhr zu erfolgen. Widrigenfalls werden Gegenstände vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt oder eingelagert.

n) Aussteller, die ihre Personaldaten unrichtig angeben oder dem Veranstalter eine Änderung dieser Daten nicht bekannt geben, haben alle sich daraus ergebenden Schäden selbst zu tragen und/oder gegebenenfalls dem Veranstalter zu ersetzen. Zustellungen an die letzte, dem Veranstalter vom Aussteller mitgeteilte Adresse gelten unabhängig davon, ob sich der Aussteller dort (noch) aufhält, als wirksam erfolgt.

8. Schlussnoten

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den Unwirksamen in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck am nächsten kommen. Dasselbe gilt für Rechtslücken.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

Stand: Oktober 2024